FAQ

Bitte geben Sie dem Klassenovrstand vor der Abwesenheit des Schülers/der Schülerin Bescheid.

Ist der Schüler/die Schülerin krank, ersuchen wir bereits am ersten Tag der Krankheit um telefonische Meldung im Sekretariat. Für die weitere Vorgehensweise bei längerer Krankheit beachten Sie bitte die gesetzlichen Regelungen und die Schul- und Hausordnung. Bitte benützen Sie unser Entschuldigungsformular.

Nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Handelsschule ermöglicht der Besuch eines 3-jährigen Aufbaulehrganges den Weg zur Matura der Handelsakademie, wodurch auch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule oder Universität erworben wird.

An unserer Schule wird die edu.card als elektronischer Schülerausweis ausgegeben. Sie dient gleichzeitig als Nachweis des Schulbesuchs für das Jugend- und Top-Jugend-Ticket der Wiener Linien und kann auch als Kopierkarte verwendet werden.

Bitte beachten Sie: Die Karte ist ein Wertgegenstand, mit dem Sie sorgsam und gewissenhaft umgehen sollen.

Die Haus- /Schulordnung dient dem positiven Schulklima und beruht auf Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) in der jeweils geltenden Fassung, die für unsere berufsbildende Schule bindend sind.

 

Verhaltensvereinbarung NEU (1)

Das Schulgeld ist vor Beginn des Schuljahres im Voraus zu bezahlen. Es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, das Schulgeld in zwei gleichen Raten, bis längstens 16. August (vor Schulbeginn) des Jahres der Unterfertigung und bis längstens 15. Februar des Folgejahres, zu bezahlen.

Das Schulgeld stellt ein Jahresentgelt dar und ist unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Schulbesuches – somit auch bei Beendigung des Vertrages während des Jahres – zur Gänze zu entrichten. Eine Aliquotierung ist nicht möglich.

Österreichische StaatsbürgerInnen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, haben, wenn sie sozial bedürftig sind, einen günstigen Schulerfolg nachweisen, die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben und den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben, Anspruch auf Schülerbeihilfe.

Eine Befreiung vom Turnunterricht für das gesamte Schuljahr kann nur in den ersten 14 Tagen nach Schulbeginn, bzw. bei Verletzungen oder längeren Erkrankungen durch die Direktion ausgesprochen werden. Zuvor ist ein Besuch unter Mitnahme medizinischer Befunde bei der Schulärztin erforderlich. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.