Bitte geben Sie dem Klassenvorstand vor der Abwesenheit des Schülers/der Schülerin Bescheid.
Ist der Schüler/die Schülerin krank, ersuchen wir bereits am ersten Tag der Krankheit um telefonische Meldung im Sekretariat. Für die weitere Vorgehensweise bei längerer Krankheit beachten Sie bitte die gesetzlichen Regelungen und die Schul- und Hausordnung. Bitte benützen Sie unser Entschuldigungsformular.
Ansuchen an die Direktion um Freistellung vom Unterricht
Eine Freistellung vom Unterricht muss immer eine begründete Ausnahme sein!
Gesetzliche Grundlage
Auf Ansuchen kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus bis zu einer Woche die Schulleitung, mehr als eine Woche die Bildungsdirektion NÖ die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 4 SchUG) erteilen.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten im Rahmen der Schüler*innen-Vertretung
- Feiertage verschiedener Religionen
- Gesundheitliche Gründe (Therapien oder Kuraufenthalte1)
- Teilnahme an Sportveranstaltungen1
- Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen1
- Beerdigungen bzw. Hochzeiten enger Verwandter (Eltern, Großeltern, Geschwister)
- Besuche von Elternteilen, die dauerhaft im Ausland leben
1 eine Bestätigung ist vorzulegen
Voraussetzungen
- Der Schüler bzw. die Schülerin hat keine schwerwiegenden schulischen Probleme.
- An Tagen, an denen Schularbeiten oder Tests stattfinden, ist eine Freistellung grundsätzlich nicht möglich.
Fristen
- Ansuchen beim Klassenvorstand (bis zu einem Tag) müssen mindestens 3 Tage im Voraus gestellt werden.
- Ansuchen an die Direktion müssen spätestens drei Wochen vor der erbetenen Freistellung über das Sekretariat eingebracht werden – Ausnahme: unvorhersehbare Ereignisse.
Achtung:
Verlängerungen von Ferienzeiten werden NICHT genehmigt – Urlaubsreisen sind für die Ferienzeiten zu planen.
Möglicherweise anfallende Stornogebühren für bereits gebuchte Flüge bzw. Reisen können NICHT als Rechtfertigung für eine Freistellung vorgebracht werden.
Günstigere Tarife für Reisen in der Vorsaison sind KEINE GRÜNDE für eine Freistellung vom Unterricht.
Ansuchen an die Direktion, die diesen Richtlinien entsprechen, müssen mit diesem Formular (bitte digital ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben) spätestens drei Wochen vor der erbetenen Freistellung, Ausnahme: unvorhersehbare Ereignisse über das Sekretariat eingebracht werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Handelsschule ermöglicht der Besuch eines 3-jährigen Aufbaulehrganges den Weg zur Matura der Handelsakademie, wodurch auch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule oder Universität erworben wird.
An unserer Schule wird die edu.card als elektronischer Schülerausweis ausgegeben. Sie dient gleichzeitig als Nachweis des Schulbesuchs für das Jugend- und Top-Jugend-Ticket der Wiener Linien und kann auch als Kopierkarte verwendet werden.
Bitte beachten Sie: Die Karte ist ein Wertgegenstand, mit dem Sie sorgsam und gewissenhaft umgehen sollen.
Die Haus- /Schulordnung dient dem positiven Schulklima und beruht auf Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) in der jeweils geltenden Fassung, die für unsere berufsbildende Schule bindend sind.
Das Schulgeld ist vor Beginn des Schuljahres im Voraus zu bezahlen. Es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, das Schulgeld in zwei gleichen Raten, bis längstens 16. August (vor Schulbeginn) des Jahres der Unterfertigung und bis längstens 15. Februar des Folgejahres, zu bezahlen.
Das Schulgeld stellt ein Jahresentgelt dar und ist unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Schulbesuches – somit auch bei Beendigung des Vertrages während des Jahres – zur Gänze zu entrichten. Eine Aliquotierung ist nicht möglich.
Österreichische StaatsbürgerInnen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, haben, wenn sie sozial bedürftig sind, einen günstigen Schulerfolg nachweisen, die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben und den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben, Anspruch auf Schülerbeihilfe.
Eine Befreiung vom Turnunterricht für das gesamte Schuljahr kann nur in den ersten 14 Tagen nach Schulbeginn, bzw. bei Verletzungen oder längeren Erkrankungen durch die Direktion ausgesprochen werden. Zuvor ist ein Besuch unter Mitnahme medizinischer Befunde bei der Schulärztin erforderlich. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Bei Schonung ist eine Anwesenheit im Turnunterricht erforderlich, es gibt ein Alternativangebot durch die jeweilige Lehrkraft.



